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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungsverträge

​Hotel Adler & Eventlokation
Lindenstraße 72, 25524 Itzehoe
Telefon +49 (0) 4821 13420 · E-Mail kontakt@adler-iz.de · www.adler-iz.de
Diese Bedingungen regeln die Überlassung von Veranstaltungsräumen sowie die dazu vereinbarten gastronomischen und sonstigen Leistungen. Maßgeblich bleiben das individuelle Angebot, die Buchungsbestätigung und ausdrücklich getroffene Einzelabreden.
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1. Geltungsbereich und Vertragspartner:

1.1 Diese AGB gelten für Verträge über die entgeltliche Überlassung von Veranstaltungsräumen der Hotel & Eventlocation Adler GmbH, nachfolgend Vermieterin, sowie für damit verbundene Leistungen. Vertragspartner ist die im Angebot oder in der Buchungsbestätigung bezeichnete Person oder Organisation, nachfolgend Veranstalter.


1.2 Abweichende Bedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Vermieterin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.


1.3 Die dem Veranstalter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Hausordnung und eine
gegebenenfalls gesondert vereinbarte Kautionsvereinbarung sind Bestandteil des Vertrags. Bei
Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Buchungsbestätigung oder Angebot, diese AGB, Kautionsvereinbarung, Hausordnung.

 

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang:

2.1 Angebote der Vermieterin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, die Buchungsbestätigung oder eine andere eindeutige Bestätigung in Textform zustande.


2.2 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem bestätigten Angebot. Angaben zu Raum, Zeitraum, Personenzahl, Bestuhlung, Technik, Bewirtung und Zusatzleistungen sind nur verbindlich, wenn sie bestätigt wurden.


2.3 Der Veranstalter hat der Vermieterin den Zweck und die Art der Veranstaltung sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Eine Nutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

 

3. Preise Zahlung und Kaution:

3.1 Es gelten die im Angebot oder in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Preise einschließlich der dort angegebenen Steuern. Zusatzleistungen und nachträglich beauftragte Leistungen werden zusätzlich berechnet.


3.2 Rechnungen sind zu dem vereinbarten Zeitpunkt, andernfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Verbrauchsabhängige Leistungen können nach der Veranstaltung abgerechnet werden.


3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kaution das Zweifache der Saalmiete. Sie ist zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Termin zu leisten und dient ausschließlich der Sicherung fälliger Ansprüche aus dem Veranstaltungsvertrag. Die Kaution wird nicht mit dem vereinbarten Entgelt verrechnet.
3.4 Nach Rückgabe und Prüfung der Räume rechnet die Vermieterin die Kaution ab. Der nicht benötigte Betrag wird grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen zurückgezahlt. Sind Ansprüche dem Grunde nach erkennbar, aber noch nicht abschließend bezifferbar, darf ein angemessener Teil bis zur Klärung zurückbehalten werden.


3.5 Befindet sich der Veranstalter mit einer fälligen Zahlung oder der Kaution in Verzug, kann die
Vermieterin nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung bis zur Zahlung verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

4. Änderungen der Veranstaltung:

4.1 Änderungen der Personenzahl, des Zeitplans, der Bestuhlung, der Technik, der Bewirtung oder sonstiger Leistungen sind frühzeitig mitzuteilen und bedürfen der Bestätigung, wenn sie Preis oder Leistungsumfang verändern.


4.2 Überschreitet die tatsächliche Personenzahl die bestätigte Kapazität oder stehen Sicherheitsvorgaben entgegen, darf die Vermieterin den Zutritt weiterer Personen ablehnen. Eine Reduzierung der Personenzahl ändert den vereinbarten Preis nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird oder sich aus der vereinbarten Abrechnung nach tatsächlicher Teilnehmerzahl ergibt.

 

5. Zulässige Nutzung und Veranstaltungsinhalte:

5.1 Die Räume dürfen nur für den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Zeitraum genutzt werden. Eine Untervermietung, Weitergabe oder Durchführung durch einen anderen Veranstalter bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.


5.2 Unzulässig sind Veranstaltungen oder Handlungen, die gegen Gesetze verstoßen, strafbare Inhalte verbreiten, zu Gewalt aufrufen, Menschen wegen geschützter Merkmale herabwürdigen oder die Sicherheit von Gästen, Beschäftigten oder Dritten konkret gefährden.


5.3 Liegen konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen wesentlichen Verstoß vor, kann die Vermieterin geeignete Nachweise oder Abhilfemaßnahmen verlangen. Bei einer erheblichen, nicht rechtzeitig behebbaren Gefahr oder einem fortdauernden wesentlichen Verstoß ist sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 

6. Genehmigungen Jugendschutz und behördliche Vorgaben:

6.1 Der Veranstalter beschafft die für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen, Lizenzen und sonstigen Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten, soweit die Vermieterin diese nicht ausdrücklich übernommen hat. Dies gilt insbesondere für Musiknutzungen, gewerbliche Angebote und besondere Aufbauten.
6.2 Der Veranstalter beachtet insbesondere Jugend-, Nichtraucher-, Brandschutz-, Lebensmittel-, Lärm- und Sicherheitsvorschriften. Er stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Dienstleister und Mitwirkende diese Vorgaben ebenfalls einhalten.

 

7. Veranstaltungszeiten Zugang und Räumung:

7.1 Auf- und Abbau, Veranstaltung und Übergabe müssen innerhalb der bestätigten Nutzungszeiten erfolgen. Der Raum ist spätestens zum vereinbarten Ende vollständig geräumt und übergabefähig zurückzugeben.


7.2 Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung der Vermieterin. Wird die Nutzungszeit ohne Zustimmung überschritten, kann die Vermieterin die vereinbarte zusätzliche Nutzungsvergütung verlangen. Ist keine Vergütung vereinbart, beträgt sie 100 Euro je angefangener Stunde. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche werden hierauf angerechnet.

 

8. Hausordnung Sicherheit und Weisungen:

8.1 Der Veranstalter beachtet die Hausordnung und sorgt im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten dafür, dass Gäste, Beschäftigte und beauftragte Dienstleister sie einhalten.


8.2 Flucht- und Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen, Türen und Zufahrten sind freizuhalten.
Technische Anlagen und Betriebseinrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend den Anweisungen benutzt werden.


8.3 Rauchen ist innerhalb des Gebäudes untersagt. Offene Flammen, pyrotechnische Gegenstände, Nebelmaschinen, Konfetti, Glitter, Räucherstäbchen sowie Befestigungen oder Dekorationen, die Oberflächen beschädigen können, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Gesetzliche Verbote bleiben unberührt.


8.4 Sicherheitsbezogenen und betrieblich erforderlichen Anweisungen der Vermieterin und ihres
Personals ist Folge zu leisten. Die Vermieterin wahrt dabei die berechtigten Interessen des Veranstalters.

 

9. Lärm und Rücksichtnahme:

9.1 Auf Hotelgäste, Nachbarn und sonstige Dritte ist Rücksicht zu nehmen. Musik, Gespräche und andere Geräusche sind so zu begrenzen, dass keine unzumutbaren Störungen entstehen. Maßgeblich sind die anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie konkrete Anweisungen der zuständigen Behörden.


9.2 Der Mieter verpflichtet sich, bei der Veranstaltung die gesetzlichen Lärmschutzvorgaben (TA Lärm) einzuhalten und auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen; im Mischgebiet dürfen am Nachbarhaus tagsüber (6–22 Uhr) 60 dB(A) und nachts (22–6 Uhr) 45 dB(A) nicht überschritten werden, wobei bei Musik ab 22 Uhr die Lautstärke entsprechend zu reduzieren ist.


9.3 Bei erheblichen oder wiederholten Störungen kann die Vermieterin nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe die Lautstärke begrenzen, einzelne Nutzungen untersagen oder die Veranstaltung beenden. Bei einer unmittelbaren Gefahr oder behördlichen Anordnung ist eine vorherige Aufforderung nicht erforderlich.

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10. Catering Lebensmittel und Getränke:

10.1 Eigene Speisen und Getränke sowie externe Caterer dürfen nur im vereinbarten Umfang eingebracht werden. Der Veranstalter ist für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher und hygienischer Vorgaben durch ihn und seine Dienstleister verantwortlich.


10.2 Sämtliche Lebensmittel, Getränke, Verpackungen, Behälter und sonstigen Rückstände sind nach der Veranstaltung zu entfernen, soweit keine andere Vereinbarung besteht. Für zusätzlichen Reinigungs-, Entsorgungs- oder Hygieneaufwand können die tatsächlich erforderlichen Kosten oder wirksam vereinbarte Pauschalen berechnet werden. 

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11. Rückgabe Reinigung Inventar und Schlüssel 

11.1 Die Räume sind besenrein und in dem übernommenen Zustand zurückzugeben. Normale
Gebrauchsspuren und die vereinbarte Grundreinigung gelten nicht als zusätzlicher Schaden.


11.2 Insbesondere sind mitgebrachte Gegenstände und Dekorationen zu entfernen, Müll in die
vorgesehenen Behälter zu verbringen, grobe Verschmutzungen zu beseitigen, Tische und Stühle wie vereinbart zurückzustellen sowie Fenster und Türen zu schließen.


11.3 Schlüssel und überlassene Gegenstände sind spätestens bei der Rückgabe vollständig
auszuhändigen. Verlust oder Beschädigung ist unverzüglich mitzuteilen.

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12. Übergabe Mängel und Dokumentation:

12.1 Erkennbare Mängel oder vorhandene Schäden sollen bei Übernahme angezeigt und dokumentiert werden. Unterbleibt dies, bleiben gesetzliche Rechte unberührt; der Veranstalter trägt jedoch die allgemeinen Folgen fehlender Beweismöglichkeiten.


12.2 Die Vermieterin darf den Zustand der Räume und des Inventars bei Übergabe und Rückgabe durch Protokolle und Fotos dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung und Beweissicherung erforderlich ist. Personen sollen nur erfasst werden, soweit dies unvermeidbar oder rechtlich zulässig ist.

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13 Schäden Zusatzaufwand und Kautionsabrechnung:

13.1 Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und zusätzlichen Aufwand, die er schuldhaft verursacht. Für das Verhalten von Hilfspersonen und sonstigen Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist, haftet er im gesetzlichen Umfang.


13.2 Bei Beschädigung oder Verlust können die erforderlichen Reparaturkosten, bei wirtschaftlich nicht sinnvoller Reparatur die angemessenen Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs, verlangt werden.


13.3 Richtwerte oder Pauschalen aus einer gesonderten Kautionsvereinbarung dienen der vereinfachten Abrechnung typischer Zusatzaufwände. Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten, soweit dies vereinbart und gesetzlich zulässig ist.


13.4 Berechtigte, fällige Ansprüche dürfen mit der Kaution verrechnet werden. Die Abrechnung weist Grund und Höhe der einbehaltenen Beträge nachvollziehbar aus.

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14 Stornierung durch den Veranstalter:

14.1 Der Veranstalter kann den Vertrag vor Veranstaltungsbeginn in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei der Vermieterin.


14.2 Soweit im Angebot keine andere Staffel vereinbart ist, gelten folgende pauschalierte Stornokosten bezogen auf die vereinbarte Saalmiete und die bereits verbindlich beauftragten Leistungen: a) spätestens 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei, b) weniger als 72, aber mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 80 Prozent, c) weniger als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme: 100 Prozent.


14.3 Bei eigens beschafften und anderweitig nicht verwendbaren Lebensmitteln, individuell angefertigten oder zweckgebunden beschafften Artikeln können zusätzlich die nachgewiesenen Kosten verlangt werden, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr wird nur erhoben, wenn sie im Angebot beziffert und wirksam vereinbart wurde.


14.4 Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieterin werden ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung angerechnet.

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15 Rücktritt und außerordentliche Kündigung durch die Vermieterin: 

15.1 Die Vermieterin kann nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder außerordentlich
kündigen, insbesondere wenn der Veranstalter trotz angemessener Nachfrist fällige Zahlungen oder die Kaution nicht leistet, erforderliche Genehmigungen fehlen, falsche wesentliche Angaben gemacht wurden oder eine konkrete erhebliche Gefahr für Personen, Sachen oder den geordneten Betrieb besteht.


15.2 Wird die Beendigung vom Veranstalter schuldhaft verursacht, bleiben gesetzliche Ansprüche der Vermieterin bestehen. Beruht sie auf einem von der Vermieterin zu vertretenden Umstand, werden bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen erstattet; weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 17.

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16 Höhere Gewalt und behördliche Maßnahmen:

16.1 Kann eine Partei ihre Leistung aufgrund höherer Gewalt oder einer nicht von ihr zu vertretenden behördlichen Maßnahme nicht erbringen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien informieren einander unverzüglich und bemühen sich zunächst um eine zumutbare Verlegung oder Anpassung.


16.2 Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare, im Interesse des Veranstalters eingegangene Fremdkosten sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen. Keine Partei haftet allein wegen des Eintritts des nicht zu vertretenden Ereignisses.

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17 Haftung der Vermieterin: 

17.1 Die Vermieterin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.


17.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den
vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf.


17.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die
vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

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18 Eingebrachte Sachen und Fundsachen: 

18.1 Eingebrachte Gegenstände stehen in der Obhut des Veranstalters. Eine Verwahrung durch die Vermieterin erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt.


18.2 Zurückgelassene Gegenstände werden, soweit zumutbar, für einen angemessenen Zeitraum
verwahrt. Versand und besondere Aufbewahrung erfolgen auf Kosten des Berechtigten. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

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19 Aufrechnung und Zurückbehaltung:​

Der Veranstalter darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Weitergehende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

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20 Widerrufsrecht bei termingebundenen Leistungen:

Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, Beherbergung oder die Lieferung von Speisen und Getränken, die einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsehen, besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Vertragliche Stornorechte nach Ziffer 14 bleiben unberührt.

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21 Verbraucherstreitbeilegung:

Die Hotel & Eventlocation Adler GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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22 Schlussbestimmungen:

22.1 Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.


22.2 Ist der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Itzehoe Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


22.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben formfrei wirksam.

 

22.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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